Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1.    Geltung

1.1.              Sämtliche Verträge sowie alle Lieferungen und Leistungen der Neenah Gessner GmbH („Neenah Gessner“, „wir“, „uns“ oder „unsere“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichenden Bedingungen widersprechen wir hiermit, sie gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht widersprochen haben.

1.2.              Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

 

2.    Angebote, Vertragsschluss

2.1.              Unsere Angebote erfolgen freibleibend, Muster sind unverbindlich. Unsere Angebote verstehen sich ab dem von uns benannten Ort, an dem die Ware zur Verfügung gestellt wird.

2.2.              Für den Umfang und für den Preis unserer Lieferungen und Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.

2.3.              Vereinbarungen, gleich ob Haupt-, Nebenleistung oder Rahmenbedingungen betreffend, verpflichten uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für Zusicherungen, Garantien, Übernahmen von Beschaffungsrisiken oder sonstige Nebenabreden. Garantien und Eigenschaftszusicherungen müssen wir ausdrücklich als solches bezeichnen.

 

3.    Preise, Preisänderungen

3.1.              Kunden-Zahlungen erfolgen in EURO. Akzeptieren wir Zahlung in anderer Valuta, ist der zur Zeit der Angebotserstellung geltende Umrechnungskurs maßgebend.

3.2.              Soweit nicht schriftlich abweichend vereinbart, verstehen sich unsere Preise ausschließlich Verpackung und Transport. Mehrwertsteuer ist in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen, sie ist in Preisen nur bei gesondertem Ausweis enthalten.

3.3.              Unsere Zahlungsansprüche sind binnen 30 Tagen netto nach dem Rechnungsdatum fällig. Skontoabzüge akzeptieren wir nur bei schriftlicher Vereinbarung.

3.4.              Wir dürfen Preise einseitig angemessen (§ 315 BGB) bei Erhöhung von Materialbeschaffungs- oder Produktionskosten, Steuern, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen erhöhen, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung mehr als zwei Monate liegen.

3.5.              Akzeptieren wir schriftlich Wechsel- oder Scheckzahlungen, erfolgen Annahme und Gutschrift erfüllungshalber. Wechsel- u. Scheckkosten, auch Protestkosten, trägt der Kunde.

3.6.              Falls nachträglich Feststellungen Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden zulassen, wofür die vertrauliche Auskunft einer deutschen Bank oder Auskunftei ausreichend ist, sind wir berechtigt, unter Fortfall des Zahlungszieles Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, sowie nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Liefergegenstände auf Kosten des Kunden.

 

4.    Lieferung, Gefahrübergang

4.1.              Vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung bezeichnen von uns bekannt gegebene Termine zur Bereitstellung der Ware oder Lieferfristen lediglich das voraussichtliche Lieferdatum. Verbindliche Bereitstellungs- und Lieferfristen beginnen frühestens mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen zur Durchführung des Vertrages bzw. der Lieferung sowie die hierzu notwendigen Informationen vorliegen.

4.2.              Waren werden am Ort der Übergabe bereitgestellt. Soweit nicht abweichend vereinbart ist Übergabeort „ex works Neenah Gessner“. Mit Bereitstellung und Meldung der Abholbereitschaft gehen die Gefahr des zufälligen Untergangs und Verschlechterung der Ware sowie das Transportrisiko auf den Kunden über. Wird Ware nach Bereitstellung nicht rechtzeitig abgeholt, sind wir zur Einlagerung (auch bei Dritten) auf Kosten des Kunden berechtigt.

4.3.              Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns hieraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

 

5.    Lieferverzögerung, höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt

5.1.              Der Kunde kann nur im Fall verbindlich festgelegter Liefer-/Leistungsfristen vom Vertrag zurücktreten, sofern die Liefer- und Leistungsfristen überschritten sind und eine Bereitstellung/Lieferung durch uns trotz angemessener Nachfristsetzung nicht erfolgte. Der Kunde ist unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur berechtigt, einen nachweisbaren unmittelbaren Verzugsschaden geltend zu machen und auch nur, wenn der Verzug von uns aufgrund grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu vertreten ist.

5.2.              Lieferfristen verlängern sich angemessen bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt höherer Gewalt bzw. unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes erheblichen Einfluss haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Diese Umstände haben wir auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während bestehenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende der Hindernisse teilen wir in angemessener Zeit mit. Unberührt bleiben Lösungsrechte des Kunden wegen Störung der Geschäftsgrundlage oder von uns nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.

5.3.              Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung, Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse gemäß vorstehender Ziff. 5.2 ein, werden wir den Kunden rechtzeitig informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben.

 

6.    Beschaffenheit der Ware, Gewichtsabweichungen

6.1.              Maßgeblich für die Anforderungen an Waren sind nur ausdrücklich vereinbarte Waren-Spezifikationen.

6.2.              Produktionsbedingt aufgetretene Gewichtstoleranzen von bis zu 15% (nach oben und unten) gelten als vereinbart. Derartige Abweichungen stellen keinen Sachmangel dar.

 

7.    Gewährleistung, Mängelhaftung, Untersuchungs- und Rügepflichten

7.1.              Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.

7.2.              Wir leisten für Mängel der Ware in der Weise Gewähr, dass wir die Nacherfüllung vornehmen. Nacherfüllung wird nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache bewirkt.

7.3.              Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, es sei denn, dass sie unverhältnismäßig sind. Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, wenn

(i)    zwischen den Aufwendungen und dem Lieferpreis der mangelhaften Sache kein angemessenes Verhältnis besteht oder

(ii)   die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

7.4.              Zur Vornahme der uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nacherfüllung hat uns der Kunde angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben.

7.5.              Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Kunden das Rücktritts- oder Minderungsrecht zu. Im Übrigen ist unsere Haftung, insbesondere jede Schadensersatzhaftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf unserem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder unserer leitenden Angestellten beruht; im letztem Fall ist der Schadensersatzanspruch auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftiger Weise vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

7.6.              In keinem Fall haften wir, und leisten auch keine Gewähr, für Beschädigungen infolge natürlicher Abnutzung, nachlässiger oder fehlerhafter Bedienung sowie übermäßiger Beanspruchung durch chemische, mechanische oder elektrische Einflüsse und sonstige uns vorher nicht schriftlich bekannt gegebene schädliche Verhältnisse. Auch erlischt unsere Haftung und Gewähr, sobald der Kunde an Waren ohne unsere schriftliche Zustimmung Reparaturen, Arbeiten oder Änderungen irgendwelcher Art selbst vornimmt oder vornehmen lässt, unberührt hiervon bleibt die ordnungsgemäße Weiterverarbeitung. Unsere Haftung und Gewähr scheidet ebenfalls aus, wenn uns die Betriebsverhältnisse, unter denen Waren eingesetzt oder weiterverarbeitet werden, nicht zutreffend schriftlich geschildert wurden.

7.7.              Der Einsatz der Liefergegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, der die Tauglichkeit der Waren für die Anwendung vor einem beabsichtigten Gebrauch zu überprüfen hat. Wir übernehmen keine Gewährleistung, Haftung oder Verantwortung für nicht spezifizierte Anwendungen oder für die Eignung, Funktion bzw. Weiterverarbeitbarkeit in einem nicht nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgten Einsatz der Waren.

7.8.              Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung sowie ihm etwa eröffnete Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen Mängeln verjähren in einem Jahr seit Ablieferung der Ware. Verzögert sich die Entgegennahme des Liefergegenstandes bzw. Abnahme der Lieferung und Leistungen ohne Verschulden des Lieferanten, erlischt die Haftung und Gewährleistung (einschließlich Nacherfüllungspflicht) ein Jahr nach Bereitstellung.

 

8.    Ausschluss und Begrenzung der Haftung

8.1.              Im Übrigen haften wir dem Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung unserer Organe und leitender Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Mängeln die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf vernünftigerweise vorhersehbare, vertragstypische Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.

8.2.              Vorstehende Haftungsausschlüsse betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder anderen, individualvertraglich nicht abdingbaren Haftungsnormen.

8.3.              Soweit nicht in Ziff. 7.8 anders geregelt, verjähren Ansprüche des Kunden in einem Jahr, für Beginn und Höchstfrist der Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

9.    Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Kunde hat das Recht zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann, wenn sie unbestritten, durch uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Gleiches gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.

 

10.           Eigentumsvorbehalt

10.1.           Wir behalten uns das Eigentum an Waren bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen aus sämtlichen Forderungen der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, vor.

10.2.           Wir sind berechtigt, Waren auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat

10.3.           Werden Waren durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Kunden gehört, überträgt der Kunde uns Miteigentum an der neuen Sache und verwahrt dieses unentgeltlich für uns. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der Sache.

10.4.           Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen Abnehmer entstehen. Werden Waren zusammen mit anderer, uns nicht gehörender Ware weiterverkauft, so tritt der Kunde uns den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Rechnungsbetrag der Ware entspricht.

10.5.           Der Kunde bleibt widerruflich ermächtigt, Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf unser Verlangen hat er Abnehmern die Abtretung anzuzeigen und uns Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung der Rechte benötigen.

10.6.           Werden Waren gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde darf Waren weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.

10.7.           Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

10.8.           Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

10.9.           Soweit bei unseren Lieferungen ins Ausland Eigentumsvorbehalte nicht wirksam bleiben, aber andere, den in dieser Ziff. 10 vereinbarten Eigentumsvorbehalten wirtschaftlich vergleichbare Sicherungsrechte bestehen, stehen uns derartig andere Sicherungsrechte zu. Der Kunde gibt hierzu auf unser Verlangen die hierzu erforderlichen Erklärungen ab.

 

11.           Geheimhaltung, Schutzrechte

11.1.           Der Kunde wird alle von uns erhaltenen vertraulichen Informationen, insbesondere Zeichnungen, Daten, Leistungsangaben geheim halten. Dies gilt auch nach Beendigung eines Vertrages. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die dem Kunden bei Empfang bereits berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder danach berechtigterweise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt werden oder die - ohne Vertragsverletzung durch den Kunden - allgemein bekannt sind oder werden.

11.2.           An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art gleich in welcher Form sowie an von uns hergestellten oder beschafften Unterlagen und Fertigungsmitteln, insbesondere Werkzeugen, Software Dokumentation, behalten wir sämtliche Eigentums- und Urheberrechte einschließlich etwaiger gewerblichen Schutzrechte.

11.3.           Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Kunden zu fertigen oder beigestellten Teilen des Kunden zu verwenden, steht der Kunde dafür ein, dass wir hierdurch Schutzrechte Dritter nicht verletzen. Der Kunde stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und erstattet uns den dadurch entstehenden Schaden.

 

12.           Rechtswahl / Erfüllungsort / Gerichtsstand / Nebenbestimmungen

12.1.           Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsnormen. Das einheitliche UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen.

12.2.           Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz. Abweichend hiervon können wir den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch nehmen.

12.3.           Erfüllungsort für sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungs- und Informationspflichten des Kunden ist unser Geschäftssitz.

12.4.           Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ergänzen oder ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in rechtlich wirksamer Weise möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für das Ausfüllen von Regelungslücken.

12.5.           Änderungen und Ergänzungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie der diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen jeweils zugrundeliegenden Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.

12.6.           Wir weisen darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern und im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen verarbeiten. Siehe hierzu http://neu.neenah-gessner.de/datenschutz/

 

Hinweis zu unseren Transportverpackungen

Bei der Lieferung von unseren Produkten wird entsprechendes Verpackungsmaterial (Transportverpackungen wie z.B. Paletten, Materialstretchfolien, Umreifungsbänder, Packpapiere, etc.) verwendet, welches wir gem. §15 VerpackG innerhalb Deutschlands zurücknehmen.

Wir setzen uns dafür ein, Abfall wo es geht, zuvermeiden. Dies trifft natürlich auf auf die Verpackungen unserer Produkte zu. Die Rückgabe der gebrauchten Verpackungen tragen Sie dazu bei, dass möglichst viele Rohstoffe dem Wirtschaftskreislauf wieder zugeführt werden.